BSG - Urteil vom 05.06.1991
7 RAr 26/89
Normen:
AFG § 116 Abs. 1, § 116 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 116 Abs. 3 S. 2, § 116 Abs. 4, § 70, § 63, § 64; GG Art. 9 Abs. 3 ; NeutralitätsAnO § 4, § 5; SGG § 54 Abs. 4, § 54 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 69, 25
SozR 3-4100 § 116 Nr. 1

Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen, Lohnersatzleistungen an mittelbar von einem Arbeitskampf betroffene Arbeitnehmer

BSG, Urteil vom 05.06.1991 - Aktenzeichen 7 RAr 26/89

DRsp Nr. 1998/7799

Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen, Lohnersatzleistungen an mittelbar von einem Arbeitskampf betroffene Arbeitnehmer

1. Für mittelbar von einem Arbeitskampf betroffene Arbeitnehmer enthält § 116 AFG 1969 die gesetzgeberische Grundentscheidung, daß die Gewährung von nach dem AFG begründeten Leistungen die Regel, ihr Ruhen die Ausnahme ist.2. Sowohl durch Gewährung wie durch Nichtgewährung von Lohnersatzleistungen kann die Bundesanstalt für Arbeit kann ihre in § 116 AFG 1969 konkretisierte Pflicht zur passiven Neutralität bei Arbeitskämpfen verletzen.3. Voraussetzung für das Vorliegen von nach Art und Umfang gleichen Forderungen iS. von § 4 NeutralitätsAnO ist, daß sich sämtliche Forderungen in den umkämpften Tarifgebieten mit sämtlichen Forderungen in den nicht umkämpften Tarifgebieten weitgehend decken. Dabei ist die Forderungsidentität nicht erforderlich.4. Auf die Änderung der Arbeitsbedingungen eines am Arbeitskampf nicht beteiligten Arbeitnehmers zielt ein Arbeitskampf iS. von § 116 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AFG 1969 nur dann ab, wenn aus vorausschauender Sicht die Übernahme des Kampfergebnisses für dessen Tarifbereich gewährleistet ist.