LAG Hamm - Urteil vom 16.10.2008
11 Sa 280/08
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 7 Abs. 1; SchulG NRW § 57 Abs. 4; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3415/06
BAG, 2 AZR 56/09,

Neutralitätspflicht von Lehrkräften - Kopftuchverbot für Lehrerin - Religionsfreiheit und Grundrechtsschutz Dritter - Abmahnung

LAG Hamm, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 280/08

DRsp Nr. 2009/3365

Neutralitätspflicht von Lehrkräften - Kopftuchverbot für Lehrerin - Religionsfreiheit und Grundrechtsschutz Dritter - Abmahnung

1. Nach § 57 Abs. 4 SchulG NRW dürfen Lehrkräfte in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. 2. Im Sinne eines abstrakten Gefährdungstatbestandes liegt ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 SchulG NRW bereits dann vor, wenn die Gefahr einer Störung besteht; das ist der Fall, wenn das islamische Kopftuch während des Schulunterrichtes getragen wird. 3. Die Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW ist verfassungsgemäß; die Lehrerin wird durch diese Regelung nicht in verfassungswidriger Weise in ihrer grundgesetzlich garantierten Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit gemäß Art. 4 GG eingeschränkt, denn die Beeinträchtigung, die sie insoweit hinzunehmen hat, ist durch den Grundrechtsschutz zugunsten Dritter gerechtfertigt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.03.2007 - 4 Ca 3415/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;