VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.11.2018
15 S 2219/18
Normen:
LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4250/16

Nicht erforderliche Mitbestimmung des Personalrats bei der Datenkorrektur in einem Personalverwaltungssystem; Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 15 S 2219/18

DRsp Nr. 2019/2037

Nicht erforderliche Mitbestimmung des Personalrats bei der Datenkorrektur in einem Personalverwaltungssystem; Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge

Die bloße Datenkorrektur in einem Personalverwaltungssystem unterliegt mangels personalvertretungsrechtlicher Maßnahme nicht der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG, selbst wenn sie Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge der betroffenen Beschäftigten hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 22. August 2018 - PL 11 K 4250/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Korrektur von fehlerhaften Personaldaten von Beschäftigten im Personalverwaltungssystem des weiteren Beteiligten zur tariflichen Eingruppierung mit Folgen für die Gehaltsauszahlung.