LAG Berlin - Beschluss vom 19.03.2004
17 Ta 541/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 31607/03

nicht eröffneter Rechtsweg - mangelnde Erfolgsaussicht

LAG Berlin, Beschluss vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 17 Ta 541/04

DRsp Nr. 2004/5830

nicht eröffneter Rechtsweg - mangelnde Erfolgsaussicht

»Ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet und wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht im Hinblick auf die fehlende Rechtswegzuständigkeit versagt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.

Dem Kläger war unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

1.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Kläger hat sich gegen die außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 2. Oktober 2003 gewandt und dabei die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt. Ob die Kündigung berechtigt war, ist bis zur Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlich protokollierten Vergleich offen geblieben. Auch der Inhalt des Vergleichs vom 23. Januar 2003 deutet nicht darauf hin, dass der Kläger das Vorliegen von Kündigungsgründen eingeräumt hat. Letztlich hätte die Beklagte die Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung nachweisen müssen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, eine Klage gegen die Kündigung sei ohne Aussicht auf Erfolg gewesen.