Die gemäß §§ 127, 569 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
Dem Kläger war unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Kläger hat sich gegen die außerordentliche Kündigung des Vertrages vom 2. Oktober 2003 gewandt und dabei die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede gestellt. Ob die Kündigung berechtigt war, ist bis zur Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlich protokollierten Vergleich offen geblieben. Auch der Inhalt des Vergleichs vom 23. Januar 2003 deutet nicht darauf hin, dass der Kläger das Vorliegen von Kündigungsgründen eingeräumt hat. Letztlich hätte die Beklagte die Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung nachweisen müssen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, eine Klage gegen die Kündigung sei ohne Aussicht auf Erfolg gewesen.
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