LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.02.2005
4 Ta 12/05
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1115/03

Nicht gebührenrechtliche Einwendungen gegen Kostenfestsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 12/05

DRsp Nr. 2005/11999

Nicht gebührenrechtliche Einwendungen gegen Kostenfestsetzung

Einwendungen des Klägers, die von ihm beauftragten Rechtsanwälte hätten den Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt, er habe durch eigene Bemühungen die vergleichsweise ausgehandelte Summe beitreiben müssen, ein Arbeitszeugnis habe er nicht erhalten und ein Antrag auf Prozesskostenhilfe sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden, können unabhängig von ihrer Richtigkeit nicht als ins Blaue hinein und bar jeder tatsächlichen Grundlage behandelt werden; eine Prüfung derartiger Fragen ist nicht dem vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren übertragen, weil nur derartige Einwendungen unbeachtlich bleiben können, die ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt sind und keinerlei Bezug zu dem Mandatsverhältnis haben.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ;

Gründe: