BSG - Urteil vom 21.11.2002
B 11 AL 17/02 R
Normen:
SGB III § 172 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2003, 148
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 8 AL 265/01 - 31.01.2002,
SG Hildesheim, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 194/00

Nicht gekündigtes Arbeitsverhältnis für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld

BSG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 17/02 R

DRsp Nr. 2003/3813

Nicht gekündigtes Arbeitsverhältnis für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Für das Kurzarbeitergeld fehlt es auch bei einer Kündigung des Arbeitnehmers an der persönlichen Voraussetzung des nicht gekündigten Arbeitsverhältnisses. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 172 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (Kug) für die Monate Juni und Juli 1999 des Arbeitnehmers Donald H. , der sein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 1999 zum 31. August 1999 gekündigt hatte.

Die Klägerin stellt Spritzgusserzeugnisse her. Sie wurde im Juni 1999 als Nachfolgerin eines insolvent gewordenen Unternehmens gegründet. Der Betrieb arbeitet in vier Abteilungen mit insgesamt 32 Arbeitnehmern. Von der Kurzarbeit waren die Abteilungen spanabhebende Bearbeitung und Werkbank betroffen.