LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.08.2022
3 Sa 127/21
Normen:
TV Kraftfahrer Bund § 4; TV Kraftfahrer Bund § 8; TV Kraftfahrer Bund Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 bis 4; TVöD (Bund) § 6 Abs. 1; TVöD (Bund) § 8 Abs. 1; TVöD (Bund) § 12 i.V.m. TV EntgO Anl. 1; TVöD (Bund) § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 834/20

Nicht nur gelegentliche Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit i.S.d. § 1 TV Kraftfahrer BundAuslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 127/21

DRsp Nr. 2023/4486

"Nicht nur gelegentliche" Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit i.S.d. § 1 TV Kraftfahrer Bund Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags

1. Die Protokollerklärung zu § 1 Kraftfahrer TV Bund definiert in ihrem ersten Satz die "nicht nur gelegentliche" Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit. Kraftfahrer sind dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet haben. Maßgeblich ist damit die rückblickende Betrachtung des vorangegangenen Kalenderhalbjahres. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.

Tenor

1. 2.