BSG - Urteil vom 22.10.1998
B 5/4 RA 68/97 R
Normen:
SGG § 134 S. 1, § 136 Abs. 1 Nr. 2, § 137, § 151 Abs. 1, § 67 Abs. 1;

Nicht ordnungsgemäße Urteilsausfertigung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 22.10.1998 - Aktenzeichen B 5/4 RA 68/97 R

DRsp Nr. 1999/6653

Nicht ordnungsgemäße Urteilsausfertigung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Das Urteil enthält nicht lediglich einen Fehler, der nach § 138 SGG zu berichtigen ist, wenn der Name des Richters im Rubrum und in der Unterschrift voneinander abweicht. In einem solchen Fall besteht keine Klarheit über die Identität des Richters, der das Urteil gefällt hat. Wenn der in der Urschrift enthaltene Widerspruch in die Ausfertigung übernommen wird, mangelt es an der Ordnungsmäßigkeit.2. Die Rechtsmittelfrist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn keine ordnungsgemäße Urteilsausfertigung zugestellt wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 134 S. 1, § 136 Abs. 1 Nr. 2, § 137, § 151 Abs. 1, § 67 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.