Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bei Auszahlung darlehensweise zur Verfügung gestellter Mittel als Nettolohn an die Arbeitnehmer
OLG Hamburg, Urteil vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 1 U 149/02
DRsp Nr. 2004/16228
Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bei Auszahlung darlehensweise zur Verfügung gestellter Mittel als Nettolohn an die Arbeitnehmer
»Der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin erfüllt den Tatbestand des § 266aStGB auch dann, wenn er das Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen damit rechtfertigt, dass der Gemeinschuldnerin Beträge darlehensweise mit der (rechtswidrigen) Zweckbestimmung, nur die Nettolöhne an die Arbeitnehmer auszuzahlen, zur Verfügung gestellt worden seien.«