OLG Hamburg - Urteil vom 04.04.2003
1 U 149/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1418
OLGReport-Hamburg 2003, 391
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 115/02

Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bei Auszahlung darlehensweise zur Verfügung gestellter Mittel als Nettolohn an die Arbeitnehmer

OLG Hamburg, Urteil vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 1 U 149/02

DRsp Nr. 2004/16228

Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bei Auszahlung darlehensweise zur Verfügung gestellter Mittel als Nettolohn an die Arbeitnehmer

»Der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin erfüllt den Tatbestand des § 266a StGB auch dann, wenn er das Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen damit rechtfertigt, dass der Gemeinschuldnerin Beträge darlehensweise mit der (rechtswidrigen) Zweckbestimmung, nur die Nettolöhne an die Arbeitnehmer auszuzahlen, zur Verfügung gestellt worden seien.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;

Entscheidungsgründe: