BVerfG - Beschluss vom 28.09.2009
1 BvR 1943/09
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 793/09

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre

BVerfG, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1943/09

DRsp Nr. 2009/23426

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen der Sozialgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er durch die sozialgerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt sein könnte.