BVerfG - Beschluss vom 19.06.2023
1 BvR 932/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 37/20
BGH, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 2/21

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einem Verfahren wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts

BVerfG, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 932/22

DRsp Nr. 2023/14504

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde in einem Verfahren wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich verstorben. Darüber, welche Folgen der Tod eines Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass sich eine Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; 153, 182 <253 Rn. 181 f.>; BVerfGK 9, 62 <69 f.>). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. BVerfGE 6, 389 <442>).