BVerfG - Beschluß vom 14.10.1996
1 BvR 10/90
Normen:
SGB V § 300 Abs. 1 Nr. 1 ;

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels Annahmevoraussetzungen

BVerfG, Beschluß vom 14.10.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 10/90

DRsp Nr. 2005/15428

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels Annahmevoraussetzungen

Eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, noch die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

Normenkette:

SGB V § 300 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die nach § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG - auch für dieses Verfahren gemäß Art. 8 ÄndG erforderlichen Voraussetzungen für ihre Annahme. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § Abs. genannten Rechte angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, daß die angegriffene gesetzliche Regelung Verfassungsrecht verletzt.