Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die nach § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG - auch für dieses Verfahren gemäß Art. 8 ÄndG erforderlichen Voraussetzungen für ihre Annahme. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § Abs. genannten Rechte angezeigt. Es ist nicht ersichtlich, daß die angegriffene gesetzliche Regelung Verfassungsrecht verletzt.