LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2005
4 Sa 648/05
Normen:
BAT § 19 Abs. 1 Unterabs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 88/05

Nichtanrechnung früherer Beschäftigungszeit nach Bundesangestelltentarif bei Eigenkündigung zur beruflichen Fortentwicklung - Begriff der unbilligen Härte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 648/05

DRsp Nr. 2006/1745

Nichtanrechnung früherer Beschäftigungszeit nach Bundesangestelltentarif bei Eigenkündigung zur beruflichen Fortentwicklung - Begriff der unbilligen Härte

1. Mit dem Tarifmerkmal der unbilligen Härte im tariflichen Auffangtatbestand wollten die Tarifvertragsparteien Besonderheiten des Einzelfalles beim Ausscheiden des Angestellten auf eigenen Wunsch gerecht werden.2. Den vor der Generalklausel speziell geregelten Ausnahmetatbeständen, die für die dort aufgeführten Fälle den Begriff der unbilligen Härte konkretisieren, ist zu entnehmen, von welcher Art und welchem Gewicht die Gründe sein müssen, die den Angestellten veranlasst haben, von sich aus das Arbeitsverhältnis zu beenden; typische Gründe für ein Ausscheiden des Angestellten auf eigenen Wunsch sollte der als Ausnahmevorschrift geregelte Auffangtatbestand nicht erfassen.3. Jede Nichtanrechnung einer vor der Unterbrechung zurückgelegten Zeit ist zwar ungeachtet ihrer Dauer eine Härte im Sinne der Generalklausel; die Nichtanrechnung muss jedoch darüber hinaus unbillig sein.