LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.12.2015
3 Sa 51/15
Normen:
AltTzG § 8a Abs. 1 S. 1 Hs. 2; SGB IV § 7e Abs. 7 S. 2; GmbHG § 13 Abs. 2; GmbHG § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 511/13

Nichtanwendbarkeit sozialrechtlicher Durchgriffshaftung zur Erstattung des erdienten Wertguthabens auf unterlassene Insolvenzsicherungen aus AltersteilzeitverhältnissenUnbegründete Zahlungsklage gegen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei ungesichertem Wertguthaben aus Altersteilzeitvertrag

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 51/15

DRsp Nr. 2016/2494

Nichtanwendbarkeit sozialrechtlicher Durchgriffshaftung zur Erstattung des erdienten Wertguthabens auf unterlassene Insolvenzsicherungen aus Altersteilzeitverhältnissen Unbegründete Zahlungsklage gegen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei ungesichertem Wertguthaben aus Altersteilzeitvertrag

Die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV gegen die Organe einer juristischen Person findet auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung.

1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

AltTzG § 8a Abs. 1 S. 1 Hs. 2; SGB IV § 7e Abs. 7 S. 2; GmbHG § 13 Abs. 2; GmbHG § 13 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der drei Beklagten, die bei der P + S Werften GmbH (künftig Gemeinschuldnerin) als Geschäftsführer tätig waren, für nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitvertrag.