1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23. Oktober 2017 -
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (50,00 €) zu tragen.
I.
Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen sowie zweier fristloser hilfsweise ordentlicher Kündigungen, Annahmeverzugslohn, Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung und der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2017 aufgelöst worden ist.
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