LAG Bremen - Beschluss vom 08.02.2018
3 Ta 49/17
Normen:
BGB § 288 Abs. 5 S. 1; ZPO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9085/17

Nichtberücksichtigung der Verzugspauschale bei der Streitwertberechnung

LAG Bremen, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 3 Ta 49/17

DRsp Nr. 2018/4732

Nichtberücksichtigung der Verzugspauschale bei der Streitwertberechnung

Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB bleibt als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Streitwerts unberücksichtigt.

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23. Oktober 2017 - 9 Ca 9085/17 - teilweise abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf € 146.716,40 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (50,00 €) zu tragen.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 5 S. 1; ZPO § 4 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen sowie zweier fristloser hilfsweise ordentlicher Kündigungen, Annahmeverzugslohn, Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung und der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2017 aufgelöst worden ist.