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Die Beteiligten streiten über Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Die 1941 geborene Klägerin heiratete 1964 einen Landwirt. Ihr Ehemann zahlte bis zum 30. September 1993 als landwirtschaftlicher Unternehmer Pflichtbeiträge nach § 14 Abs 1 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) und anschließend gemäß § 27 GAL Pflichtbeiträge als Weiterversicherter. Die Abgabe des Hofes erfolgte am 20. August 1997.
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