BSG - Urteil vom 24.05.2006
B 11a AL 69/05 R
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 200 Abs. 1 S. 1 § 434c Abs. 1 § 434c Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 335
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 54/01
SG Berlin, vom 26.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 AL 3722/00

Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe

BSG, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen B 11a AL 69/05 R

DRsp Nr. 2006/23463

Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe

Nach § 434c Abs. 4 SGB III idF vom 23.12.2003 bleiben für Arbeitslosenhilfeansprüche, die vor dem 1.1.2001 entstanden sind, einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Bemessung nach § 200 SGB III außer Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das dem Arbeitslosengeldanspruch zu Grunde liegende Bemessungsentgelt im Vorgriff auf die Regelung in § 434c Abs. 1 SGB III bereits vor dem 1.1.2001 um 10% pauschal erhöht worden ist. Obwohl die Regelung auf die Zeit vor ihrem Inkrafttreten zurückwirkt ist sie wegen ihres lediglich klarstellenden Charakters nicht im Hinblick auf einen etwaigen Vertrauensschutz der betroffenen Leistungsempfänger zu beanstanden. Die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 200 Abs. 1 S. 1 § 434c Abs. 1 § 434c Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) auf der Grundlage des um 10 vH erhöhten Bemessungsentgelts, nach dem ihm zuletzt Arbeitslosengeld (Alg) gewährt worden ist.