I. Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des dem Kläger ab 1. Januar 2005 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).
Der 1954 geborene Kläger lebt mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau zusammen und hat mit ihr vier gemeinsame Kinder. Seine Lohnsteuerkarte enthält die Eintragungen Steuerklasse III/3 Kinder. Er erzielte in einer bis zum 31. Januar 2004 ausgeübten Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt von 4.261,11 EUR. Ab dem 3. Februar 2004 erhielt der Kläger - unterbrochen von einer Zwischenbeschäftigung vom 14. Juli bis 30. November 2004 - Alg.
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