BSG - Beschluss vom 04.07.2007
B 11a AL 191/06 B
Normen:
AFG § 111 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB III § 133 § 136 § 137 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 4365/06
SG Mannheim, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 1071/05

Nichtberücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes

BSG, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 191/06 B

DRsp Nr. 2007/16242

Nichtberücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes

Die Nichtberücksichtigung der Kinderfreibeträge des Steuerrechts bei der Bestimmung des für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 111 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB III § 133 § 136 § 137 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des dem Kläger ab 1. Januar 2005 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).

Der 1954 geborene Kläger lebt mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau zusammen und hat mit ihr vier gemeinsame Kinder. Seine Lohnsteuerkarte enthält die Eintragungen Steuerklasse III/3 Kinder. Er erzielte in einer bis zum 31. Januar 2004 ausgeübten Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt von 4.261,11 EUR. Ab dem 3. Februar 2004 erhielt der Kläger - unterbrochen von einer Zwischenbeschäftigung vom 14. Juli bis 30. November 2004 - Alg.