BSG - Beschluss vom 18.01.2006
B 6 KA 41/05 R
Normen:
BGB § 831 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 164 Abs. 1 § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 12/05
SG Kiel, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 337/02

Nichteinhaltung der Revisionsfrist durch eine Kassenärztliche Vereinigung, Anforderungen an die Sorgfaltspflicht

BSG, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 41/05 R

DRsp Nr. 2007/12994

Nichteinhaltung der Revisionsfrist durch eine Kassenärztliche Vereinigung, Anforderungen an die Sorgfaltspflicht

Ein Verschulden der vom Justiziar oder anderen postulationsfähigen Bediensteten herangezogenen weiteren Bediensteten neben den zur Rechtsvertretung im Prozess bevollmächtigten Personen einer Kassenärztlichen Vereinigung ist ihr dann nicht zuzurechnen, wenn deren Fehlverhalten Aufgaben betrifft, die auf sie delegiert werden durften und wenn sie sorgfältig ausgewählt, angeleitet und überwacht wurden, wobei nur Routineangelegenheiten delegierbar sind. Ausreichende Einrichtungen zur Vermeidung von Fehlern bei der Behandlung von Fristsachen sind unverzichtbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 831 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 164 Abs. 1 § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Richtigstellungen.

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) belastete das Honorarkonto des Klägers, eines Orthopäden, mit einem Betrag von ca 46.500 EUR, weil ihm für seine Anästhesien die Vergütung nach Nr 443 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) nicht zugestanden habe. Es fehle an einer fachspezifischen Dokumentation entsprechend den Vorschriften der Präambel zu Kapitel D des EBM-Ä.