BSG - Urteil vom 18.09.2008
B 3 KR 22/07 R
Normen:
EBM-Ä; SGB V § 115b, § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 101, 252
NZS 2009, 566
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 205/06
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 716/04

Nichterforderlichkeit einer stationären Versorgung, Voraussetzungen für die Vergütung als ambulante Operationsleistung

BSG, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen B 3 KR 22/07 R

DRsp Nr. 2009/2030

Nichterforderlichkeit einer stationären Versorgung, Voraussetzungen für die Vergütung als ambulante Operationsleistung

War die stationäre Versorgung eines Versicherten im Krankenhaus nicht erforderlich, ist die dort durchgeführte Operation gleichwohl als ambulante Operationsleistung zu vergüten, soweit das Krankenhaus zur Teilnahme am ambulanten Operieren zugelassen ist und die nach dem EBM maßgebenden Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2007 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 516,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EBM-Ä; SGB V § 115b, § 39 Abs. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Abrechnung einer stationär durchgeführten Koloskopie als ambulante Leistung.

Die Klägerin ist Trägerin eines zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhauses, das nach der gemäß § 115b Abs 2 Satz 2 SGB V erforderlichen Mitteilung für das Jahr 2004 über die Zulassung zur Durchführung von ambulanten Operationen unter Einschluss der Koloskopie verfügte. In dem Krankenhaus war vom 6. bis 8.4.2004 der bei der Beklagten versicherte Suntharalingam Paramu - im Folgenden: