LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.12.2013
2 Sa 153/13
Normen:
BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2289/12

Nichterfüllung der kündigungsrechtlichen Wartezeit bei unschlüssigen Darlegungen zum Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 153/13

DRsp Nr. 2014/8895

Nichterfüllung der kündigungsrechtlichen Wartezeit bei unschlüssigen Darlegungen zum Betriebsübergang im Bewachungsgewerbe

Übernimmt ein Bewachungsunternehmen 66 Prozent der Belegschaft, so ist damit ein Betriebsübergang regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BAG vom 15.12.20111, 8 AZR 197/11).

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und Zahlung.

Der Kläger ist seit 2002 als Objektschützer an der Hochschule der B. in A-Stadt tätig. Das letzte Arbeitsverhältnis vor dem hier im Streit befindlichen Vertrag hatte der Kläger befristet bis zum 30.06.2012 (Ende des Bewachungsauftrages) für die Firma S. Sicherheitsunternehmen. Zuletzt waren mit ihm bei diesem Arbeitgeber eine weitere Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräfte mit jeweils halber regelmäßiger Arbeitszeit beschäftigt. Nach Angaben des Klägers ist für seine Tätigkeit eine einwöchige Schulung bei der IHK erforderlich, die er absolviert hat.