Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag, den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt R1 beizuordnen, wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat April 2023 zu gewähren.
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