LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.07.2023
L 9 AS 1295/23 ER-B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1; Freizügigkeitsgesetz/EU § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 14.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 800/23

Nichtglaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen L 9 AS 1295/23 ER-B

DRsp Nr. 2024/1164

Nichtglaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Art. 7 Abs. 1 Buchst a) RL 2004/38/EG statuiert nach ihrem Wortlaut ("Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat") ein einer Beschäftigung im Aufnahmestaat nachgehendes unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht. Hiervon ausgehend kann die Beschäftigung im europäischen Ausland vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keinen (nachwirkendenden) Arbeitnehmerstatus in Deutschland i.S.v. Art 7 Abs. 3 der Richtlinie begründen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag, den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt R1 beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1; Freizügigkeitsgesetz/EU § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat April 2023 zu gewähren.