LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.12.2005
11 Sa 44/04
Normen:
BGB § 133 § 134 § 157 § 611 ; TzBfG § 12 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 211
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 275/03

Nichtige Arbeitszeitregelung bei Bandbreitenbestimmung und flexiblem Arbeitszeitmodell - Mittelwert vertraglicher Bandbreite als wöchentliche Arbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 44/04

DRsp Nr. 2006/21444

Nichtige Arbeitszeitregelung bei Bandbreitenbestimmung und flexiblem Arbeitszeitmodell - Mittelwert vertraglicher Bandbreite als wöchentliche Arbeitszeit

1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist der Arbeitsumfang bezogen auf die wöchentliche Arbeitszeit genau zu vereinbaren.2. Bandbreitenregelungen sind unzulässig, soweit sie die Gesamtmenge der Arbeitszeit nicht festsetzen und lediglich deren Mindest- und Höchstdauer bestimmen.3. Die Vertragsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 30 bis 48 Stunden wöchentlich vollbeschäftigt sei mit der Folge, dass die Arbeitgeberin einseitig anordnen kann, wie viele Stunden der Arbeitnehmer wöchentlich arbeiten kann und hierfür vergütet werden muss; eine solche Regelung höhlt den zwingenden Schutz des Kündigungsschutzgesetzes aus, weil es dem Arbeitnehmer verwehrt ist, bei einseitigen Eingriffen des Arbeitgebers in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses nach § 2 KSchG (Änderungskündigung) vorzugehen.