LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2004
9 Sa 163/04
Normen:
BGB § 134 § 626 Abs. 1 ; GewO § 109 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2618/03

Nichtige fristlose Kündigung bei Fehlen eines wichtigen Grundes - Verbrauch von Kündigungsgründen durch Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 163/04

DRsp Nr. 2005/6895

Nichtige fristlose Kündigung bei Fehlen eines wichtigen Grundes - Verbrauch von Kündigungsgründen durch Abmahnung

1. Eine fristlose Kündigung ist nach §§ 626 Abs. 1, 134 BGB nichtig, wenn ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung nicht gegeben ist.2. Hat der Arbeitgeber eine Abmahnung ausgesprochen, sind die damit behaupteten Pflichtverletzungen verbraucht und können als Kündigungsgrund nicht mehr unmittelbar herangezogen werden.

Normenkette:

BGB § 134 § 626 Abs. 1 ; GewO § 109 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die Leistung von Arbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung, die Erteilung eines Arbeitszeugnisses sowie um die Rückzahlung von vermögenswirksamen Leistungen.

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.01.2004 (dort S. 3 bis 8 = Bl. 107 bis 112 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 03.07.2003 hinaus bis zum 30.09.2003 fortbestanden hat,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, und