LAG München - Urteil vom 09.11.2005
10 Sa 532/05
Normen:
BGB § 134 § 626 Abs. 1 ; SGB IX § 85 § 91 Abs. 3 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 171
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5431/02

Nichtige fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers vor Ablauf der zweiwöchigen Zustimmungsfrist des Integrationsamtes

LAG München, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 532/05

DRsp Nr. 2006/2929

Nichtige fristlose Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers vor Ablauf der zweiwöchigen Zustimmungsfrist des Integrationsamtes

»1. Eine vor Ablauf der Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX ausgesprochene außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen einer Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts voraus.2. Erklärt der Sachbearbeiter des Integrationsamts nach Eingang eines Antrags auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 SGB IX dem Arbeitgeber fernmündlich, das Integrationsamt wolle die Sache verfristen lassen, ist eine vor Ablauf der Zweiwochenfrist dem Arbeitnehmer zugegangene außerordentliche Kündigung nach §§ 91, 85 SGB IX, 134 BGB nichtig.«

Normenkette:

BGB § 134 § 626 Abs. 1 ; SGB IX § 85 § 91 Abs. 3 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 28.11.2002 sowie über einen Anspruch auf Zahlung von EUR 1.524,79, den der Beklagte im Wege der Widerklage von dem Kläger zurückverlangt.