LAG München - Urteil vom 26.08.2010
4 Sa 433/10
Normen:
BGB § 142; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 2; HGB § 74 Abs. 1 S. 1; HGB § 74a Abs. 1 S. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 06.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1239/09

Nichtige Wettbewerbsvereinbarung bei rechtswidriger Kündigungsdrohung und Aufforderung zu sofortiger Unterschrift

LAG München, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 433/10

DRsp Nr. 2010/19256

Nichtige Wettbewerbsvereinbarung bei rechtswidriger Kündigungsdrohung und Aufforderung zu sofortiger Unterschrift

1. Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB muss nicht unmittelbar oder wörtlich ausgesprochen werden, sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen oder sich in der erforderlichen Weise eindeutig aus den Umständen ergeben. 2. Hat der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin dem Geschäftsführer in einem Vorgespräch zur Unterzeichnung eines nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung gesagt, dass dieser den Arbeitnehmer vor (zu) Beginn des nachfolgenden Gesprächs auf die Gefährdung seines Arbeitsverhältnis hinweisen soll, und ist dies nachfolgend auch geschehen, ist dieses Verhalten zumindest als konkludente Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB anzusehen. 3. Ohne die Annahme einer ein Drohpotenzial im rechtlichen Sinne aufbauenden Drucksituation ist es nicht erklärbar, dass die Arbeitgeberin unbedingt auf eine sofortige Unterschrift des Arbeitnehmers unter den vorbereiteten Text eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots drängt und sie ihm nicht wenigstens die gewünschte Möglichkeit einer Unterzeichnung nach kurzer Überlegungsfrist oder (zumindest) am späten Nachmittag nach einer Gebietsleitersitzung einräumen will.