BAG - Urteil vom 03.11.2004
5 AZR 592/03
Normen:
BGB § 134 § 242 § 812 § 817 § 817 Satz 2 § 818 ; BÄO § 2 § 10 ; HPG § 1 § 2 § 5 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
AuA 2005, 376
AuR 2005, 115
BAGE 112, 299
BAGReport 2005, 318
BB 2005, 782
DB 2005, 1334
MDR 2005, 637
NZA 2005, 1409
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 283/03
ArbG München, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3170/01

Nichtiger Arbeitsvertrag bei ärztlicher Berufsausübung ohne Approbation oder Erlaubnis - Ausschluss der Rückforderung bei vorsätzlichem Handeln ohne Zulassung

BAG, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 592/03

DRsp Nr. 2005/1173

Nichtiger Arbeitsvertrag bei ärztlicher Berufsausübung ohne Approbation oder Erlaubnis - Ausschluss der Rückforderung bei vorsätzlichem Handeln ohne Zulassung

»Ein Arbeitsvertrag ist nichtig, wenn er die Ausübung des ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat und die erforderliche Approbation oder Erlaubnis nicht vorliegt und auch nicht erteilt werden kann.«

Orientierungssätze:1. Ist ein Arbeitsvertrag nichtig, weil er die Ausübung des ärztlichen Berufs zum Gegenstand hat und die erforderliche Approbation oder Erlaubnis weder vorliegt noch erteilt werden kann, kommt kein faktisches Arbeitsverhältnis zustande. Folge ist vielmehr die Rückabwicklung der erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht.2. Gem. § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung des Wertes der Arbeitsleistung ausgeschlossen, wenn mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorsätzlich gegen das Verbot der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation verstoßen wurde. Nach Treu und Glauben kommt im Einzelfall eine Einschränkung des Ausschlusses der Rückforderung in Betracht.

Normenkette:

BGB § 134 § 242 § 812 § 817 § 817 Satz 2 § 818 ; BÄO § 2 § 10 ; HPG § 1 § 2 § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt aus einem erschlichenen Arbeitsverhältnis als Arzt.