BAG - Urteil vom 15.11.2006
10 AZR 665/05
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 97 ; AEntG § 1 Abs. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 5 § 5 Abs. 4 ; VTV (Bau) § 1 Abs. 1, 2 Abschn. I, II, V Nr. 13, 37, VII Nr. 11 § 48 Abs. 1 S. 1 ; TischlMstrV (Tischlermeisterverordnung) § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz
ArbRB 2007,76
AuR 2007, 106
BAGE 120, 182
BB 2007, 268
MDR 2007, 594
NZA 2007, 448
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1914/04
ArbG Berlin, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 65472/03

Nichtiger Tarifvertrag bei Abschluss durch nichttariffähige Vereinigung - Verdrängung eines abgelaufenen spezielleren Tarifvertrags durch in der Nachwirkungszeit für allgemeinverbindlich erklärten allgemeineren Tarifvertrag - Rückausnahmeregelung für Betriebe des Schreinerhandwerks

BAG, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 665/05

DRsp Nr. 2007/275

Nichtiger Tarifvertrag bei Abschluss durch nichttariffähige Vereinigung - Verdrängung eines abgelaufenen spezielleren Tarifvertrags durch in der Nachwirkungszeit für allgemeinverbindlich erklärten allgemeineren Tarifvertrag - Rückausnahmeregelung für Betriebe des Schreinerhandwerks

»1. Ein von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossener Tarifvertrag ist nichtig und kann deshalb die für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge nicht als speziellerer Tarifvertrag verdrängen. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt.2. Ein allgemeinerer Tarifvertrag, der nach Eintritt der Nachwirkung eines spezielleren Tarifvertrages für allgemeinverbindlich erklärt wird, tritt grundsätzlich als "andere Abmachung" an dessen Stelle.«

Orientierungssätze: