LAG München - Beschluss vom 20.12.2011
8 Ta 393/11
Normen:
GG Art 25; ZPO § 331 Abs. 1; ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 732 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 17879/09

Nichtiges Teilversäumnisurteil bei Verletzung der Staatenimmunität; Erinnerung gegen Erteilung einer Vollstreckungsklausel bei rechtswidriger Überprüfung ausländischer Rechtsanwendung durch deutsches Gericht

LAG München, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 8 Ta 393/11

DRsp Nr. 2012/7826

Nichtiges Teilversäumnisurteil bei Verletzung der Staatenimmunität; Erinnerung gegen Erteilung einer Vollstreckungsklausel bei rechtswidriger Überprüfung ausländischer Rechtsanwendung durch deutsches Gericht

Das (Teil-) Versäumnisurteil, durch das der Klage auf restliches Entgelt gegen die beklagte Republik stattgegeben wurde die den Einbehalt des Entgelts mit dem Abzug einer griechischen Quellensteuer begründet, ist nichtig, weil es auf der Annahme gründet, die Beklagte habe griechisches Steuerrecht fehlerhaft angewandt. Der materiellen Prüfung griechischen Steuerrechts steht aber die Immunität der beklagten Republik (Art. 25 GG) entgegen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des ArbG München vom 02.11.2011 - 35 Ca 17879/09 abgeändert.

2. Die vom ArbG München am 16.06.2011 gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Teilversäumnisurteil des ArbG München vom 25.05.2011 - 35 Ca 17879/09 - und die Zwangsvollstreckung aus ihr sind unzulässig.

3. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger und Beschwerdegegner.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art 25; ZPO § 331 Abs. 1; ZPO § 724 Abs. 1; ZPO § 732 Abs. 1;

Gründe: