Die Beschwerde der Antragstellerin und der Beteiligten zu 6. bis 31. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2016 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
In zweiter Instanz streiten die Beteiligten noch darüber, ob eine Anfang März 2016 durchgeführte Betriebsratswahl nicht nur infolge erfolgreicher Anfechtung unwirksam, sondern sogar nichtig ist.
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