LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.07.2017
10 TaBV 3/17
Normen:
Wahlordnung § 2 Abs. 5; BetrVG § 14a;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 286/16

Nichtigkeit der Betriebsratswahl wegen Verstößen gegen das einzuhaltende Verfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen 10 TaBV 3/17

DRsp Nr. 2019/1818

Nichtigkeit der Betriebsratswahl wegen Verstößen gegen das einzuhaltende Verfahren

Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn der Wahlvorstand zwar die Versendung der Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat, die Wahlunterlagen aber tatsächlich nicht verschickt, sondern den einzelnen Arbeitnehmern vom Wahlvorstand überreicht wurden mit der Möglichkeit der sofortigen Ausfüllung des Stimmzettels.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin und der Beteiligten zu 6. bis 31. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.11.2016 - 2 BV 286/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Wahlordnung § 2 Abs. 5; BetrVG § 14a;

Gründe

I.

In zweiter Instanz streiten die Beteiligten noch darüber, ob eine Anfang März 2016 durchgeführte Betriebsratswahl nicht nur infolge erfolgreicher Anfechtung unwirksam, sondern sogar nichtig ist.

1. 2. 3. 4. 5.