BAG - Urteil vom 04.05.2010
9 AZR 181/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100; BGB § 134; BGB § 139; BGB § 288; BGB § 291; TVG § 9; ZPO § 559; Tarifvertrag Nr. 37d über die Altersteilzeit bei der Deutschen Post AG (i.d.F. vom 2. April 1998, TV ATZ a.F.) § 5; Tarifvertrag Nr. 37d über die Altersteilzeit bei der Deutschen Post AG (in der mit Wirkung vom 1. Januar 2007 geänderten Fassung, TV ATZ) § 5; Tarifvertrag Nr. 132 zwischen der Deutschen Post AG und der Gewerkschaft ver.di (vom 27. Dezember 2006); Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DP AG i.d.F. vom 18. Juni 2003) § 38;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 46
NZA-RR 2011, 112
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 1729/08
ArbG Berlin, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 5208/08

Nichtigkeit einer Tarifnorm wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz [Anrechnung von Erschwerniszuschlägen auf Aufstockungsbeträge für das Altersteilzeitentgelt]

BAG, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 181/09

DRsp Nr. 2010/16810

Nichtigkeit einer Tarifnorm wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz [Anrechnung von Erschwerniszuschlägen auf Aufstockungsbeträge für das Altersteilzeitentgelt]

Orientierungssätze: 1. Die Anrechnung von Erschwerniszuschlägen auf Aufstockungsbeträge für das Altersteilzeitentgelt in § 5 Abs. 3 TV ATZ verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die tarifliche Anrechnungsbestimmung ist nichtig. 2. Verstößt die Norm eines Tarifvertrags gegen höherrangiges Recht oder überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenze der tariflichen Rechtsetzungsbefugnis, ist die Tarifnorm nichtig. Das gilt grundsätzlich auch für gleichheitswidrige Tarifverträge. 3. Die Gerichte für Arbeitssachen dürfen im Unterschied zu der Rechtslage bei formellen Gesetzen iSv. Art. 100 Abs. 1 GG darüber entscheiden, ob eine Tarifnorm im jeweiligen Streitfall nichtig ist. Die Entscheidung bindet außerhalb des Geltungsbereichs von § 9 TVG nur die Parteien des konkreten Rechtsstreits. 4. Die Arbeitsgerichte dürfen nur die Nichtigkeit der gleichheitswidrigen Rechtsnorm feststellen. Sie dürfen den Tarifvertragsparteien keine bestimmten Normierungspflichten auferlegen. 5. Die gleichheitswidrig ausgeklammerten Personen haben Anspruch auf die Vergünstigung, wenn die tariflichen Normgeber dem Gleichheitssatz nur auf diese Weise Rechnung tragen können.