LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2017
2 Sa 246/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 675/16

Nichtigkeit einer Willenserklärung nach § 105 Abs. 2 BGBGeltendmachung der Unwirksamkeit der Eigenkündigung als treuwidriges Verhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 246/17

DRsp Nr. 2019/10841

Nichtigkeit einer Willenserklärung nach § 105 Abs. 2 BGB Geltendmachung der Unwirksamkeit der Eigenkündigung als treuwidriges Verhalten

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, dass eine Willenserklärung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben worden ist und deshalb nichtig ist, trägt derjenige, der sich auf diesen Nichtigkeitsgrund beruft.2. Bei einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen Eigenkündigung ist es dem Kündigenden verwehrt, sich später auf deren Unwirksamkeit zu berufen. Denn der aus § 242 BGB folgende Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens steht dem entgegen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 28.02.2017 - 6 Ca 675/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung der Klägerin.

Die Klägerin war seit dem 15. August 2011 bei der Beklagten zuletzt als stellvertretende Abteilungsleiterin in der Obst- und Gemüseabteilung im Markt in O-Stadt in Vollzeit beschäftigt.

1. 2. 3.