OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2018
20 U 124/15
Normen:
GGV Art. 5; GGV Art. 6; GGV Art. 8 Abs. 1; AEUV Art. 267; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 211
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.08.2015

Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Design ausschließlich durch die technische Funktionalität bestimmt ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 20 U 124/15

DRsp Nr. 2019/1072

Nichtigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das Design ausschließlich durch die technische Funktionalität bestimmt ist.

1. Eine nach Art. 8 Abs. 1 GGV schutzausschließende technische Bedingtheit liegt auch dann vor, wenn die (technische) Funktionalität der einzige das Design bestimmende Faktor ist. 2. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei Produkten, die nur von Fachkreisen erworben, sodann in Maschinen verbaut und anschließend allein im Rahmen industrieller Fertigung benutzt werden, Merkmale des Produkts ausschließlich deren Funktion geschuldet sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2015 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GGV Art. 5; GGV Art. 6; GGV Art. 8 Abs. 1; AEUV Art. 267; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

I. 1. a. b. c. 2. a. b. c. d. e. II. III.