BAG - Beschluß vom 21.07.1993
7 ABR 25/92
Normen:
ArbGG § 79 S. 1, § 92 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4, §§ 318, 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 § 579 ZPO
BAGE 73, 378
BB 1994, 724
EzA § 579 ZPO Nr. 1
MDR 1994, 1044
NZA 1994, 957
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 30/89
LAG Nürnberg, vom 22.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 41/89

Nichtigkeitsantrag oder Gegenvorstellung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

BAG, Beschluß vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 7 ABR 25/92

DRsp Nr. 1994/1610

Nichtigkeitsantrag oder Gegenvorstellung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

»1. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht bei jeder Verletzung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör analog anzuwenden. Eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO setzt voraus, daß ein Sachverhalt vorliegt, der dem Tatbestand dieser Vorschrift ähnelt. 2. Wenn die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfüllt sind, kann die betroffene Partei wählen, ob sie gegen die ihrer Ansicht nach in einem fehlerhaften Verfahren ergangene Entscheidung Rechtsmittel einlegt oder diese Entscheidung rechtskräftig werden läßt und einen Nichtigkeitsantrag stellt. Es ist jedoch nicht zulässig, zunächst wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels Rechtsmittel einzulegen und zusätzlich noch gegen die abschlägige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben. 3. Das Bundesarbeitsgericht kann einen nach § 92 ArbGG erlassenen Beschluß nur aufgrund eines Wiederaufnahmeverfahrens, nicht aber auf eine Gegenvorstellung hin aufheben.«

Normenkette:

ArbGG § 79 S. 1, § 92 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4, §§ 318, 322 ;

Gründe: