Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. August 2020 aufgehoben.
2.Es wird festgestellt, dass die Unterbringung des Strafgefangenen als Nichtraucher nach seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Nürnberg vom 16.2.2019 bis zum 19.2.2019 in einem Gemeinschaftshaftraum mit zwei rauchenden Mitgefangenen rechtswidrig war.
3.Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
4.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 € festgesetzt.
I.
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