BayObLG - Beschluss vom 18.11.2020
204 StObWs 385/20
Normen:
BayStVollzG Art. 208;
Fundstellen:
StV 2023, 51
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II StVK 444/20

Nichtraucherschutz auch in Zugangsabteilung der JVAUnterbringung eines suizidalen Nichtrauchers in JVA

BayObLG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen 204 StObWs 385/20

DRsp Nr. 2021/14007

Nichtraucherschutz auch in Zugangsabteilung der JVA Unterbringung eines suizidalen Nichtrauchers in JVA

1. Der Nichtraucherschutz ist auch in der Zugangsabteilung der Justizvollzugsanstalt bei Unterbringung der "Neuzugänge" in Gemeinschaftshafträumen zu gewährleisten.2. Die Suizidprophylaxe rechtfertigt nicht die Unterbringung des neu zugegangenen Strafgefangenen mit Rauchern, auch wenn eine Zusammenlegung mit Nichtrauchern mangels entsprechender Neuzugänge nicht möglich gewesen sein sollte.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. August 2020 aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass die Unterbringung des Strafgefangenen als Nichtraucher nach seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Nürnberg vom 16.2.2019 bis zum 19.2.2019 in einem Gemeinschaftshaftraum mit zwei rauchenden Mitgefangenen rechtswidrig war.

3.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

4.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 € festgesetzt.

Normenkette:

BayStVollzG Art. 208;

Gründe

I.