BSG - Beschluss vom 28.11.2014
B 4 AS 132/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 542/12
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3406/11

Nichtübereinstimmen tragender abstrakter RechtssätzeAbweichen von einer bestimmten Entscheidung des BSGSubstantiierung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 132/14 B

DRsp Nr. 2015/380

Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze Abweichen von einer bestimmten Entscheidung des BSG Substantiierung eines Verfahrensmangels

1. Um eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG darzutun, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne weiteres aufzufinden ist. 2. Die Beschwerdebegründung muss auch Ausführungen enthalten, denen hinreichend klar entnommen werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. 3. Nicht ausreichend für die Darlegung ist es, wenn auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hingewiesen wird, dass das angegriffene Urteil hiervon inhaltlich abweiche; vielmehr muss deutlich werden, dass das LSG von einer Entscheidung des BSG hat abweichen wollen. 4. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. Nr. ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ Abs. S. 3 ) zunächst die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden.