BAG - Urteil vom 20.03.2019
7 AZR 237/17
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 10; AGG § 15 Abs. 6; BGB § 134; NV Bühne (i.d.F. v. 15.10.2002) § 96 Abs. 1; NV Bühne (i.d.F. v. 15.10.2002) § 96 Abs. 2; NV Bühne (i.d.F. v. 15.10.2002) § 96 Abs. 8;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 69
ArbRB 2019, 331
AuR 2019, 482
BAGE 166, 202
BB 2019, 2099
EzA AGG § 15 Nr. 32
EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 14
EzA-SD 2019, 6
NZA 2019, 1492
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 179/16
ArbG Köln, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ha 10/15

Nichtverlängerungsmitteilung als AltersdiskriminierungBeschäftigungsanspruch nach ungerechtfertigter Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 237/17

DRsp Nr. 2019/12042

Nichtverlängerungsmitteilung als Altersdiskriminierung Beschäftigungsanspruch nach ungerechtfertigter Altersdiskriminierung

Verstößt eine nach § 96 NV Bühne ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG, hat dies nach § 134 BGB die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung zur Folge. § 15 Abs. 6 AGG steht dem nicht entgegen. Orientierungssätze: 1. Erklärt der Bühnenarbeitgeber aus Anlass eines Intendantenwechsels Nichtverlängerungsmitteilungen nach § 96 Abs. 2 NV Bühne lediglich gegenüber den drei lebensältesten Gruppentänzern, kann dies iSv. § 22 AGG die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Alter der Gruppentänzer jedenfalls mitursächlich für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilungen war (Rn. 19 ff.). Der Bühnenarbeitgeber genügt seiner Verpflichtung, die vermutete Benachteiligung wegen des Alters zu widerlegen, dann nicht allein durch den Hinweis auf den bevorstehenden Intendantenwechsel (Rn. 33).