»1. Wird der designierte Intendant in Gegenwart des ausscheidenden Intendanten der Belegschaft vorgestellt und wird dem designierten Intendanten ein Büro sowie Sach- und Personalmittel zur Durchführung von Anhörungen und der Aussprache von Nichtverlängerungsmitteilungen zur Verfügung gestellt, kann hieraus auf die konkludente Vollmachterteilung geschlossen werden.2. Erfolgt keine unverzügliche Zurückweisung i. S. d. § 174 1 BGB, kann eine Genehmigung i. S. d. §§ 180 S. 2, 177 BGB noch im Prozess nachgeholt werden (BAG 8 AZR 699/96 vom 11.12.1997).«