Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer entsprechenden Befristung und des fehlenden Abschlusses eines Anschlußvertrages mit Ablauf des 31. Juli 1989 beendet worden ist.
Die am 25. Juli 1953 geborene Klägerin war seit dem 1. August 1984 bei der Beklagten als Solotänzerin mit Gruppentanzverpflichtung tätig. Dem Engagement liegt der "Dienstvertrag" vom 19. Januar 1983 zugrunde. In § 8 des Vertrages haben die Parteien ergänzend auf "den Normalvertrag" Bezug genommen und für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vereinbart.
Nach § 2 des Vertrages war das Arbeitsverhältnis zunächst auf eine Spielzeit (l. August 1984 bis 31.1985) befristet. In § 24 Abs. 1 Normalvertrag Tanz vom 9. Juni 1980 (NVT) heißt es:
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