LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.01.2022
5 Ta 96/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 7/21

Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit bei Freistellung eines BetriebsratsmitgliedsAnspruch des Betriebsratsmitglieds auf Übernahme von Schulungskosten als vermögensrechtliche StreitigkeitGegenstandswert von 5000 Euro für Freistellung von Arbeitspflicht für Betriebsratsmitglied

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 96/21

DRsp Nr. 2022/1701

Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit bei Freistellung eines Betriebsratsmitglieds Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Übernahme von Schulungskosten als vermögensrechtliche Streitigkeit Gegenstandswert von 5000 Euro für Freistellung von Arbeitspflicht für Betriebsratsmitglied

1 Die begehrte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeitspflicht im Einzelfall ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bemessen. Eine Schulungsveranstaltung von fünf Seminartagen ist in der Regel mit dem Anknüpfungswert zu veranschlagen. Bei kürzeren Veranstaltungen ist zeitratierlich zu kürzen.2 Der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den ihm durch die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstehenden Kosten (Seminargebühren, Übernachtungs- und Reisekosten) ist vermögensrechtlich und in Höhe der bezifferten Forderung zu bewerten.

Tenor

1

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2021 - 9 BVGa 7/21 - dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte S. von 5.000,00 EUR auf 4.000,00 EUR herabgesetzt wird.

2

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9;

Gründe

I.