OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.09.2018
12 E 639/18
Normen:
SGB VIII § 33; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 8190/17

Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Hilfegewährung für junge Volljährige nach Vollendung des 21. Lebensjahres

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 12 E 639/18

DRsp Nr. 2018/17505

Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Hilfegewährung für junge Volljährige nach Vollendung des 21. Lebensjahres

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 33; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen einer Hilfegewährung für junge Volljährige nach Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 i. V. m. § 33 SGB VIII nicht vorlägen, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.