BAG - Beschluß vom 17.11.2004
9 AZN 789/04 (A)
Normen:
ArbGG § 72a § 11 Abs. 2 ; GKG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 79
BAGE 112, 349
BAGReport 2005, 319
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 147/04

Nichtzulassungsbeschwerde - Postulationsfähigkeit

BAG, Beschluß vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 9 AZN 789/04 (A)

DRsp Nr. 2006/25281

Nichtzulassungsbeschwerde - Postulationsfähigkeit

»1. Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG ist die Postulationsfähigkeit nach § 11 Abs. 2 ArbGG Prozesshandlungsvoraussetzung. 2. Hat eine nicht postulationsfähige Partei eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und nimmt sie nach gerichtlicher Belehrung diese Beschwerde zurück, so ist der Gebührentatbestand nach Nr. 8612 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wie bei einer zurückgenommenen Beschwerde zu beurteilen.«

Normenkette:

ArbGG § 72a § 11 Abs. 2 ; GKG § 3 Abs. 2 ;

Gründe: