BAG - Beschluss vom 11.09.2019
2 AZM 18/19
Normen:
ZPO § 575 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 77 Nr. 15
AuR 2019, 486
EzA ArbGG 1979 § 77 Nr. 7
EzA-SD 2019, 16
NZA 2020, 133
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 49/19
ArbG Chemnitz, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1345/17

Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des LandesarbeitsgrichtsZweimonatige Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gem. §§ 77 Satz 2, 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGGUnterschiedliche Rechtsmittel und -fristen bei Nichtzulassungsbeschwerde und zugelassener Revisionsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 2 AZM 18/19

DRsp Nr. 2019/14235

Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landesarbeitsgrichts Zweimonatige Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gem. §§ 77 Satz 2, 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG Unterschiedliche Rechtsmittel und -fristen bei Nichtzulassungsbeschwerde und zugelassener Revisionsbeschwerde

Orientierungssatz: Nach § 77 Satz 2 ArbGG gelten für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts die Fristen in § 72a ArbGG. Die Beschwerde ist danach innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten zweitinstanzlichen Beschlusses zu begründen (§ 77 Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG). Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) finden insoweit keine Anwendung. Sie gelten nur für die zugelassene Revisionsbeschwerde (Rn. 2).

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2019 - 1 Sa 49/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 13.200,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 2;

Gründe: