LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.12.2023
L 2 AS 337/23 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 24;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 29.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1022/22

Nichtzulassungsbeschwerde auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für die Inanspruchnahme eines Buchhaltungsservices bei der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen L 2 AS 337/23 NZB

DRsp Nr. 2024/245

Nichtzulassungsbeschwerde auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für die Inanspruchnahme eines Buchhaltungsservices bei der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Die Frage, ob Leistungen nach dem SGB II für Kosten gewährt werden können, die durch die Inanspruchnahme eines Buchhaltungsservices bei der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts angefallen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 29. September 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 24;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Halle. In der Sache geht es ihm um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Kosten, die im Zusammenhang mit der Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts angefallen sind.