BSG - Beschluss vom 21.06.2007
B 13 R 103/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 89/04
SG Berlin, vom 07.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 7519/02

Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 21.06.2007 - Aktenzeichen B 13 R 103/07 B

DRsp Nr. 2007/14967

Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die Feststellung, ob sich aus dem klägerischen Vorbringen eine Rechtsfrage herausfiltern lässt, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 2.3.2007 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw höherer Altersrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 7.6.2007 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil keiner der in § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).