I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der vom Versorgungswerk für Rechtsanwälte bezogenen Altersrente und dem von der Ländernotarkasse bezogenen Altersruhegehalt der Klägerin seit dem 1.1.2004 Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.
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