BAG - Beschluß vom 08.12.1994
9 AZN 849/94
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 72a ArbGG 1979
BAGE 79, 3
BB 1995, 364
DB 1995, 584
EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 68
MDR 1995, 847
NJW 1995, 1693
NZA 1995, 447
SAE 1996, 72
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein,
ArbG Elmshorn,

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

BAG, Beschluß vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 9 AZN 849/94

DRsp Nr. 1995/3165

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

»Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht darauf gestützt, daß die anzufechtende und die angezogene Entscheidung in einer Rechtsfrage auf der Grundlage verschiedener Rechtsnormen abweichende Rechtssätze aufgestellt haben, kann die Beschwerde nur zulässig sein, wenn in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, daß die angewandten Rechtsnormen im Wortlaut und im Regelungsinhalt übereinstimmen. Der Hinweis der Beschwerde auf eine "Vergleichbarkeit" der Regelungen genügt nicht.«

Normenkette:

ArbGG § 72a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Nach der zeitlichen Erledigung der ursprünglich erhobenen Freistellungsklage und rechtskräftiger Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger für fünf Arbeitstage freizustellen, streiten die Parteien noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, den Kläger für den Besuch der Bildungsveranstaltung an insgesamt zehn Arbeitstagen von der Arbeit freizustellen.