BAG - Beschluss vom 23.10.2018
1 ABN 36/18
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 -2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 92a S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 50
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 113/16
ArbG Detmold, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 22/16

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen RechtsfrageVoraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde als Divergenzbeschwerde

BAG, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 1 ABN 36/18

DRsp Nr. 2018/16632

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde als Divergenzbeschwerde

1. Nach § 92a Satz 1 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dazu muss der Beschwerdeführer nach § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG dartun, dass die anzufechtende Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und deren Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - zu 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 114, 200). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach Maßgabe des Verfahrensrechts beantwortet werden kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist (BAG 14. April 2005 - 1 AZN 840/04 - aaO.).