LAG Hamm - Beschluss vom 10.04.2018
7 TaBV 113/16
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 22/16

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Erfassung der Anwesenheitszeiten in einer Excel-Tabelle

LAG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 7 TaBV 113/16

DRsp Nr. 2018/18256

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Erfassung der Anwesenheitszeiten in einer Excel-Tabelle

Dem Betriebsrat steht hinsichtlich der Verwendung einer Excel-Tabelle zur Erfassung von Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.10.2016 - 3 BV 22/16 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen und unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrates teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Arbeitgeberin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung des Betriebsrates oder ohne den die Zustimmung des Betriebsrates ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle mit dem Softwareprogramm Microsoft Excel in der seitens der Arbeitgeberin vorgegebenen Excel-Tabelle mit der Überschrift "N Klinik Anwesenheitsliste" über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, es sei denn, es handelt sich um leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, je Arbeitstag im jeweiligen Kalendermonat

in der Zeile "Urlaub"

Einträge mit den Bezeichnungen "U" und "SU",

in der Zeile "Anwesenheit"

Einträge mit den Bezeichnungen "X", "BS", "D", "FO", "FA" und "ST",

in der Zeile"(Kind)krank" Einträge,

2.