BVerwG - Beschluss vom 24.11.2009
5 B 35.09
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2, 3; SGB X § 20;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Rechtssatzdivergenz; Aufklärungspflichten des Integrationsamtes hinsichtlich der Kündigung eines Schwerbehinderten

BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 5 B 35.09

DRsp Nr. 2010/634

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Rechtssatzdivergenz; Aufklärungspflichten des Integrationsamtes hinsichtlich der Kündigung eines Schwerbehinderten

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2, 3; SGB X § 20;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist, soweit die Rügen überhaupt den Darlegungsanforderungen genügen, jedenfalls unbegründet.

1.

Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen.

1.1